AGB
Stand: 18.07.2007
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen
Auftragsbedingungen gelten für alle Aufträge auf Werkvertragsbasis
(§ 631 BGB), soweit sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder aus
schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt.
Hiervon etwa abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht
anerkannt, auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen
wird.
§ 2 Gegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die in
der Auftragsbestätigung oder im Vertrag bezeichneten Leistungen.
§ 3 Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die
Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des
Auftragnehmers festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen
der Beteiligten geregelt sind.
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der
Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterauftragnehmer mit der Erbringung der
vereinbarten Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.
§ 4 Feststellung der Auftragsbeendigung
Hat der
Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erstellt, so teilt er dies dem
Auftraggeber schriftlich mit.
Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet, wenn der Auftragnehmer
die schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber übergeben
oder dieser entweder die Übernahme schriftlich bestätigt oder die
Ergebnisse verwertet hat, oder wenn der Auftraggeber einer Mitteilung
gemäß Satz 1 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von
vier Wochen, mit schriftlicher Begründung widerspricht.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der
Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu
unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle
Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur
Leistungserbringung erforderlich sind.
Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte Voraussetzungen
vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende Wartezeiten, die
dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom
Auftragnehmer gefertigte Berichte, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen
nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den
Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben
diese bei dem Auftragnehmer.
§ 6 Besondere Pflichten des Auftragnehmers
Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf
Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung
unterschreiben zu lassen. Verletzt einer der Mitarbeiter die Verpflichtung, so
erfüllt der Auftragnehmer seine daraus gegenüber dem Auftraggeber
erwachsende Ersatzpflicht dadurch, dass er seine gegen den Mitarbeiter
entstehenden Regressansprüche dem Auftraggeber abtritt.
§ 7 Loyalitätsverpflichtung
Auftraggeber und
Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen
ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von
Mitarbeitern des Auftragnehmers, die in Verbindung mit der
Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach
Beendigung der Zusammenarbeit. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung
führt zu einer Konventionalstrafe von 5.000 EUR.
§ 8 Interpretationshilfe zur Mängelfreiheit
Die
vom Auftragnehmer an den Auftraggeber überlassenen Arbeitsunterlagen dienen
auch als Information über den jeweiligen Bearbeitungsstand. Führen sie
nicht zu einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung, so gelten
die Unterlagen als Interpretationshilfe für eine spätere Beurteilung
des Vertragsgegenstandes in Hinblick auf seine Mängelfreiheit.
§ 9 Honorare und Kosten
Das Entgelt für die
Leistungen des Auftragnehmers richtet sich nach den im gesonderten Vertrag
vereinbarten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes
bestimmt wird.
Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, werden PKW-Kosten mit 0,35
€ pro km abgerechnet.
Das Entgelt ist bei Ablieferung und Abnahme des Werkes fällig;
Zwischenrechnungen werden 14-täglich erstellt.
Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B.
Spesen. Nebenkosten usw.) enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem
Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind
Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten p.a. über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Handelt es sich beim Vertragspartner nicht um
Verbraucher, beträgt der Zinssatz mind. 8 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer
ist für die Dauer von zwei Jahren nach Ablieferung der Arbeitsunterlagen
verpflichtet, von ihm zu vertretende Mängel, die ihm schriftlich
nachgewiesen werden, zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat einen Mangel dann nicht
zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung
oder der fehlerhaften / unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers (vgl. §
5 dieser Bedingungen) beruht; eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des
Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne
Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen oder Teile der Leistungen
verändern. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder
Kostenerstattung bei Ersatzvornahmen bestehen nicht.
Für Schäden, die während der Gewährleistungspflicht von zwei
Jahren schriftlich mitgeteilt wurden und die der Auftragnehmer schuldhaft zu
vertreten hat, haftet er bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe des
Auftragswertes, höchstens jedoch für einen Betrag von 25.000 EUR. Eine
darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Haftung für Drittschäden und
Folgeschäden; dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 11 Verzug und höhere Gewalt
Falls der
Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät,
kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum
Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der
Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung
seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene
Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung
und ähnliche Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Leistung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 5 dieser Bedingungen oder
sonst obliegenden Mitwirkung, ist der Auftragnehmer nach Setzen einer
angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der
Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des § 642 Abs. 2 BGB. Unberührt
bleiben auch die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den
Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen
Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der
Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 12 Vertragsdauer und Kündigung
Die
Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten. Der
Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch
Kündigungsschreiben des Auftraggebers vorzeitig beendet werden. wenn
betriebliche Gründe des Auftraggebers das erfordern. In diesem Falle regelt
sich die Vergütung des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 649 BGB.
§ 13 Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Erfüllungsstand für Leistungen und
Zahlungen ist Karlsruhe. Gerichtsstand für alle Klagen gegen den
Auftragnehmer ist Karlsruhe. Für Klagen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber ist Karlsruhe gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann
ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
§ 14 Schlussbestimmung
Sind oder werden die AGB
teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen der AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich,
eine unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die unter
Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen dem
Vertragsziel am nächsten kommt.